AGB – SpanSet GmbH & Co. KG – Stand März 2024
Wir verkaufen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Anderslautenden oder ergänzenden Einkaufbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir Lieferungen in Kenntnis derartiger Bedingungen vorbehaltlos erbringen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte zukünftige Geschäftsbeziehung.
§ 1 Vertragsabschluss
(1) Angebote des Verkäufers sind in der Regel freibleibend und unverbindlich. Der Liefervertrag kommt erst mit unserer Annahme der Bestellung des Käufers (Auftragsbestätigung) zustande.
(2) Blockaufträge (= Abrufaufträge) bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, ebenso Umdispositionen. Für auf Abruf gekaufte Ware gelten als längste Frist fünf Monate ab Vertragsschluss, innerhalb derer die Ware restlos abzunehmen ist, falls nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.
(3) Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Absprachen werden zwischen den Parteien vollständig schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Zusagen zu machen, die von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichen.
(4) Fixgeschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung.
§ 2 Preis
(1) Die Preise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Ist eine bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann der Verkäufer trotzdem die Preise nach billigem Ermessen entsprechend anpassen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin vier Monate liegen und sich nach Vertragsschluss die Kosten der Vertragserfüllung durch hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine von dem Verkäufer nicht zu vertretende Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn oder Materialkosten, auf denen die Preise des Verkäufers beruhen, unter Berücksichtigung der Entwicklung aller übrigen Kostenpositionen erhöhen. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich über die Preisanpassung zu unterrichten. Im Falle einer Erhöhung der Preise um mehr als 10 % ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht ist unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lagerstelle des Verkäufers. Verpackung wird gesondert berechnet. Alle genannten Preise verstehen sich ausschließlich der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die zusätzlich berechnet und ausgewiesen wird.
§ 3 Toleranzen
§ 3.1 Technische Toleranzen
Für die Erfüllung der technischen Eigenschaften unserer Produkte gelten die nachstehenden Toleranzen. Unsere Produkte gelten als einwandfrei, wenn die ausgelieferten Produkte in den Maßen innerhalb der Norm-Toleranzen liegen.
Die nachstehende Tabelle stellt die (Norm-) Toleranzen dar:
Produkt |
Längentoleranz |
Breitentoleranz |
Hebeband |
max. 3 % |
bis 100mm +/- 10%, >100mm +/- 8% |
Rundschlingen | max. 2 % | bis 100mm +/- 10%, >100mm +/- 8% |
Zurrgurte | max. 3 % | 25 - 50mm +/- 5%, >100mm +/- 4% |
Netz |
max. 3 % | max. 3 % |
Höhensicherung | max. 3 % | max. 3 % |
Gurtband Meterware | max. 3 % |
für Hebebänder und Rundschlingen bis 100mm +/- 10%, |
für Zurrgurte 25 - 50mm +/- 5%, > 50mm +/- 4% | ||
Gurtbandwebfehler: max. 5 pro 150m markiert |
§ 3.2 Mengentoleranzen bei Sonderartikeln
Mengenabweichungen bis zu 10% über dem vereinbarten Umfang gelten als genehmigt; der Käufer schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Stückzahl. Dasselbe gilt für Mengenabweichungen bis zu 10% unter dem vereinbarten Umfang.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Der Gefahrübergang bestimmt sich nach der jeweils gewählten Regelung der Incoterms 2020. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung, Ex Works / ab Werk Übach-Palenberg oder/und Langenfeld. Der gesetzliche Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleibt unberührt.
(2) Eine Versicherung wird nur auf Weisung des Käufers, in dessen Namen und auf dessen Kosten abgeschlossen.
(3) Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware die Ware gemäß den vereinbarten Incoterms 2020 bereit gestellt wird. Sie verlängern sich erst in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßige Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien aufgrund dieser Umstände unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall verpflichtet sich der Verkäufer, einen etwaigen bereits erlangten Kaufpreis unverzüglich zu erstatten.
(4) Soweit wir wegen Verzuges haften, ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) beschränkt auf 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, soweit uns und unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Die Haftung aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit bleibt unberührt. Für den Schadensersatz statt der Leistung gilt die allgemeine Haftungsregelung in § 6.
(5) Wir sind zu Teillieferungen in für den Käufer zumutbarem Umfang berechtigt.
§ 5 Haftung für Mängel
(1) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und etwaige, offensichtliche Mängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als in einwandfreiem Zustand anerkannt. Dem Käufer stehen in diesem Fall Ansprüche, gleich welcher Art, nicht zu.
(2) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Kommen wir innerhalb angemessener Frist unserer Nacherfüllungspflicht nicht nach, schlägt diese fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern, soweit hiermit verbundenen Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, unangemessen sind, insbesondere, wenn sie sich auf mehr als 150% des Warenwertes belaufen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. So lange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur im Rahmen des § 6.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 445b BGB bleiben unberührt.
(4) Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird vom Verkäufer ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der Möglichkeiten aufgrund entsprechender Vereinbarung im Einzelfall zurückgenommen. Eine Rücknahme setzt in jedem Fall voraus, dass die Ware sich in einwandfreiem Zustand befindet. Eine Rückgabe ist zudem nur gegen Zahlung von 25 % des Warenwertes, mindestens aber 50,00 EURO, zur Deckung der entstandenen Kosten zulässig, die, sofern der Kaufpreis bereits bezahlt wurde, einbehalten werden. Im Falle der Kündigung eines Vertrages über eine Auftragsfertigung trifft den Käufer die Vergütungspflicht nach § 648 BGB.
§ 6 Haftungsbegrenzung und Verjährung
(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit wir hiernach haften, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern uns und unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
§ 7 Zahlung und Verzug
(1) Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 30 Tagen (Zahlungsziel) nach Rechnungsdatum. Der Käufer kommt mit Überschreitung der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Skonto-Abzüge sind unzulässig.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle von Gegenforderungen aufgrund von Mängeln oder aufgrund der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages, sofern diese Ansprüche auf demselben Vertrag beruhen, wie unsere Forderungen.
(3) Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.
(2) Soweit es zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört, ist der Käufer zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Käufer ist nicht zulässig. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers als Sicherheit schon jetzt an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung seinem Abnehmer gegenüber solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmer von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und sämtliche Unterlagen und Informationen, die der Verkäufer für den eigenen Einzug der Forderung benötigt an diesen herauszugeben.
(3) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über alle Umstände im Zusammenhang mit dem Vorbehaltseigentum - Weiterverkauf und Forderungsabtretung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Einziehung abgetretener Forderungen, evtl. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen usw.- jeweils unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an der neuen Sache Miteigentum einräumt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob mit oder ohne Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, weiterveräußert, so gilt die oben in Abs. (2) vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe der Gesamtforderungen des Verkäufers.
(5) Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen verpflichtet sich der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten und ihm die zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6) Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 9 Exportkontrolle
(1) Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet, alle Wirtschaftssanktionen, Exportkon-trollvorschriften und Importbeschränkungen nach dem anwendbaren deutschen und EU-Recht einzuhalten; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen („anwendbares Außenwirtschaftsrecht“).
(2) Ist für die Eingehung dieses Vertrages oder Erbringung einer nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung eine Genehmigung aufgrund des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts erforderlich, so steht der gesamte Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine solche Genehmigung erteilt wird.
(3) Hat der Verkäufer Zweifel hinsichtlich der Geltung von Beschränkungen nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht, kann er zur Ausräumung dieser Zweifel eine rechtsverbindliche Auskunft der zuständigen Behörden einholen (z.B. Nullbescheid). Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen die dadurch entstehen, dass trotz Antragstellung in angemessener Zeit, eine erforderliche Genehmigung bzw. behördliche Auskunft verspätet erteilt wird. Ebenfalls haftet der Verkäufer nicht für Verzögerungen, die im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen entstehen. Der Verkäufer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, gegen ablehnende Entscheidungen der zuständigen Behörden gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen oder im Falle einer unangemessen langen Dauer des behördlichen Verfahrens die Gerichte um Rechtsschutz zu ersuchen.
(4) Die Parteien unterstützen sich gegenseitig („Mitwirkungspflicht“), insbesondere bei der Beschaffung sämtlicher Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung und Befolgung der Vorgaben und Beschränkungen nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht erforderlich sind (z.B. zum Zwecke der Beantragung von Genehmigungen/Einholung sonstiger Auskünfte von Behörden oder zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten).
(5) Der Käufer verpflichtet sich, nach Auslieferung der Güter allen Aufforderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Aufforderung nachzukommen, insbesondere auf dessen Verlangen hin einen Ablieferungsnachweis zu erbringen.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen zu verweigern, sobald er Kenntnis oder Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer gegen das anwendbare Außenwirtschaftsrecht verstößt. Kann der Vertrag aufgrund von Vorschriften des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts endgültig nicht erfüllt werden, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei fristlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind die Parteien gegenseitig verpflichtet, bereits erhaltene Leistungen zurückzugewähren, soweit dies nicht nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht unzulässig ist; darüber hinaus ist der Verkäufer nicht zum Ersatz von Verlusten oder Schäden verpflichtet.
(7) Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Kosten oder sonstigen Verlusten frei (insbesondere Ansprüchen Dritter, Bußgeldern, immateriellen Schäden), die sich aus der Nichteinhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts sowie der Regelungen dieses § 9 durch den Käufer ergeben, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er der den Verstoß nicht zu vertreten hat.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Die Vertragssprache für unsere Geschäftsbeziehungen ist deutsch.
(3) Erfüllungsort für alle Forderungen aus diesem Vertrag ist unter den nachstehend in Abs. (4) genannten Voraussetzungen der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit bestehenden Streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist - soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist- der Sitz des Verkäufers.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendwelchen Gründen nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
SpanSet Jülicher Str. 49-51
52531 Übach-Palenberg
Tel.: +49 (0) 2451/4831-0
Telefax (Verkauf) +49 (0) 2451/4831207
Telefax (Einkauf) +49 (0) 2451/4831208
Steuernummer 21057470023
USt-IdNr. DE 122489866
HRA 5030 Aachen
Komplementär: SpanSet Gesellschaft für Transportsysteme und Technische Bänder m.b.H.
HRB 9733 Aachen
Geschäftsführer: David Ehnimb, Patrick Schulte, Andreas Höltkemeier
Bankverbindungen
UniCredit-HypoVereinsbank
Kto: 3781 8380
BLZ: 370 200 90
IBAN: DE23 3702 0090 0037 8183 80
BIC: HYVEDEMM429
National-Bank Essen
Kto: 5320 984
BLZ: 360 200 30
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BIC: NBAGDE3EXXX
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BLZ: 31251220
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