VERKAUF-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich:

Allen mit uns getroffenen Leistungsvereinbarungen liegen unsere nachstehend

abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende

oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers,

deren Geltung wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben, erkennen wir nicht an.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem

Besteller.

2. Vertragsabschluß:

Aufträge an uns, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden

bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten

als angenommen, wenn Bestätigung unsererseits, Versendung oder Aushändigung

der Ware und Rechnung erfolgt.

3. Preise / Verpackungskosten:

Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Sofern sich aus der

Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise pro

Liefereinheit netto ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzliche

MwSt., die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

Versand und Verpackung erfolgen durch uns nach billigem Ermessen. Als Nachweis

korrekter Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch

Spediteur, Frachtführer oder Warenempfänger.

4. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung:

4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum

zahlbar, sofern in der Auftragsbestätigung keine anderweitige Regelung erfolgt ist.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe

von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §1 Diskontsatz-

Überleitungsgesetz p.a. zu fordern, wobei wir uns vorbehalten, auch einen höheren

Verzugsschaden geltend zu machen.

4.2 Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur dann aufrechnen,

wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns

ausdrükklich anerkannt sind.

5. Lieferung und Lieferverzug:

5.1 Der Beginn einer von uns bestätigten Lieferfrist oder eines Lieferzeitraums setzt

die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.

5.2 Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und

richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist

durch uns verschuldet.

5.3 Der Besteller kann im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, die

mindestens 2 Wochen betragen muß, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung

setzen und nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Beim Eintritt

unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, wie

beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der

Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns

oder bei unserem Lieferanten eintreten, sind auch dann nicht von uns zu vertreten,

wenn wir bereits im Verzug sind. 

5.4 Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leistungspflichten oder

nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten können nur geltend gemacht werden, wenn

uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und nachgewiesen wird. Nicht

ausgeschlossen ist unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit, die auf einer uns zuzurechnenden und

nachgewiesenen fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

5.5 Bei Sonderanfertigung sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig.

Sie werden in der Rechnung berücksichtigt.

5.6 Für alle Liefergegenstände behalten wir uns bezüglich der Maße und sonstigen

technischen Werte die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten

Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.

5.7 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

5.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden von ihm sonstige

Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden

unter Einschluß etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen.

5.9 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen

Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware mit Beginn

des Annahmeverzugs auf ihn über.

5.10 Die Übernahme der Transportkosten ergibt sich aus den gesetzlichen

Bestimmungen. Der Gefahrübergang ergibt sich ebenfalls nach den gesetzlichen

Bestimmungen mit der Übergabe an den Frachtführer.

6. Mängelansprüche/Haftung:

6.1 Ist die von uns gelieferte neu hergestellte Ware mangelhaft, kann der Besteller

Nacherfüllung verlangen. Hierbei behalten wir uns die Wahl zwischen

Mangelbeseitigung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache vor.

6.2 Darüber hinausgehende Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz

sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nacherfüllung schlägt fehl. In diesem Falle

kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung

Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche aufgrund uns zuzurechnender

und nachzuweisender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie

Schadenersatzansprüche, die sich aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger

Pflichtverletzung aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ergeben.

6.3 Bei lediglich unerheblichen Mängeln sind Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt

und Schadenersatz ausgeschlossen.

6.4 Wir haften dem Besteller gegenüber nicht für Eigenschaften, die dieser nach

öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers oder deren Gehilfen

insbesondere in der Werbung, erwartet, es sei denn, solche

eigenschaftsbegründenden Aussagen werden ausdrücklich schriftlich von uns

bestätigt.

6.5 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart übernehmen wir keine

Beschaffenheits-oder Haltbarkeitsgarantie.

6.6 Für mangelhafte Montageanleitungen von Zulieferern und anderen Unternehmen

übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, uns wird insoweit eine grob fahrlässige

Pflichtverletzung nachgewiesen.

6.7 Für die Prüf- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Einem

Verzicht der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB durch den

Besteller wird ausdrücklich widersprochen. Der Besteller hat die Ware einer

vollumfänglichen Eingangskontrolle zu unterziehen. 

7. Verjährung:

7.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht individuell eine kürzere

Verjährungsfrist vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche

bei neu hergestellten Waren zwei Jahre. Die gilt nicht für die Verjährung von

Schadenersatzansprüchen infolge der Verletzung des Lebens, Körpers oder der

Gesundheit, soweit diese Schäden auf einer uns zurechenbaren und

nachgewiesenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Diese

Verjährungsfrist gilt ferner nicht für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf

einer uns zurechenbaren grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung

beruhen.

7.2 Liegt ein Verbrauchsgüterkauf zugrunde, beträgt die Verjährung von

Mängelansprüchen bei neu hergestellten Waren zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen

ein Jahr.

8. Verbrauchsgüterkauf:

Die vorstehend unter Ziffer 6 getroffenen Regelungen gelten nicht, soweit ein

Verbrauchsgüterkauf zugrunde liegt. Auch in diesem Falle sind allerdings

Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf

vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits bzw. einer sich

aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung ergebenden Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Eigentumsvorbehalt:

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Warenlieferung bis zum Eingang aller

Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,

insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferte Ware

zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag,

sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären.

9.2 Stehen wir mit dem Besteller in laufender Geschäftsverbindung, erstreckt sich der

Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand auch auf alle bisherigen offenen

Forderungen.

9.3 Der Besteller darf die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang

weiterveräußern und verarbeiten. Er tritt jedoch bereits jetzt an uns alle Forderungen,

die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen,

bis zur Höhe aller unserer offenen Forderungen ab. Der Besteller bleibt ermächtigt,

die Forderung selbst einzuziehen; hiervon bleibt unsere Befugnis zum

Forderungseinzug unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Abtretung gegenüber

Abnehmern oder Dritten nicht anzuzeigen, solange der Besteller seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung

eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder sonst Zahlungseinstellung

eintritt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen zu den abgetretenen

Forderungen alle notwendigen Angaben zu machen und die dazugehörenden

Unterlagen auszuhändigen.

9.4 Bei Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den

Besteller erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes

unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der

Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten die

vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

9.5 Der Besteller tritt an uns auch diejenigen Forderungen entsprechend den obigen

Bestimmungen ab, die durch Verbindung der von uns gelieferten Waren mit einem

Grundstück gegen einen Dritten entstehen. 

9.6 Soweit der Wert aller Sicherheiten aufgrund des vereinbarten

Eigentumsvorbehaltes unsere Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, sind wir

verpflichtet, nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten in

Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl:

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Süßen

und/oder Ort einer Schwesterfirma oder Niederlassung, sofern sich aus der

Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

10.2 Ist der Besteller Vollkaufmann, wird als Gerichtsstand Süßen und/oder Ort einer

Schwesterfirma oder Niederlassung vereinbart. Wir bleiben jedoch berechtigt, den

Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Für unsere vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

11. Teilunwirksamkeit:

Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt.

© Copyright by Carl Stahl GmbH Süßen, Dezember 2006.